Dabei steht heute nicht mehr der schnelle Transport des Notfallpatienten im Vordergrund.
Entscheidend kommt es vielmehr auf die Wiederherstellung der Vitalfunktionen am Ort des Notfallgeschehens und auf deren Erhalt während des Transports in einem Rettungsmittel durch qualifiziertes ärztliches und nichtärztliches Personal an.
§ 1 RDG - Aufgaben des Rettungsdienstes
(1) Aufgabe des Rettungs-dienstes ist die Sicher-stellung einer bedarfsge-rechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungs-entgelten.
(2) Gegenstand der Notfall-rettung ist es, bei Notfallpa-tienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesund-heitlicher Schäden einzu-leiten, sie transportfähig zu machen und unter fach-gerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
(3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fach-gerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).